Mietzinserhöhung anfechten: Formular, Frist und Begründung
Eine Mietzinserhöhung musst du nicht einfach hinnehmen. Sie gilt nur, wenn sie auf dem amtlichen Formular kommt, begründet ist und den Kündigungstermin einhält. Auch eine formell korrekte Erhöhung kannst du innert 30 Tagen anfechten, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.
Ist die Erhöhung überhaupt gültig?
Der Vermieter kann den Mietzins nur auf den nächsten Kündigungstermin erhöhen. Er muss dir die Erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitteilen, auf einem vom Kanton genehmigten Formular und mit einer Begründung (Art. 269d OR).
Die Erhöhung ist nichtig, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist:
- Sie kommt nicht auf dem amtlichen Formular, sondern zum Beispiel nur als Brief oder E-Mail.
- Sie enthält keine oder nur eine unklare Begründung.
- Sie ist mit einer Kündigung oder einer Kündigungsdrohung verbunden.
Kommt die Mitteilung zu spät, gilt die Erhöhung erst auf den nächsten Termin. Beispiel: Bei drei Monaten Kündigungsfrist und dem Termin Ende März beginnt die Frist am 1. Januar. Die Erhöhung muss dich dann spätestens um den 20. Dezember erreichen.
Welche Gründe sind zulässig?
Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn der neue Mietzins nicht missbräuchlich ist (Art. 269 und 269a OR). Massgebend sind die Veränderungen seit der letzten Festsetzung des Mietzinses. Die häufigsten Begründungen:
- Referenzzinssatz gestiegen: Pro Anstieg um 0.25 Prozentpunkte sind bis zu 3 Prozent mehr Miete zulässig, solange der Satz unter 5 Prozent liegt (Art. 13 VMWG).
- Teuerung: Höchstens 40 Prozent der Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung (Art. 16 VMWG).
- Allgemeine Kostensteigerungen: Höhere Kosten für Unterhalt, Gebühren oder Versicherungen. Viele Vermieter rechnen dafür mit einer Pauschale von 0.5 bis 1 Prozent pro Jahr. Du kannst verlangen, dass die tatsächlichen Kosten belegt werden.
- Wertvermehrende Investitionen: Zum Beispiel ein Lift, neue Balkone oder eine bessere Dämmung. Bei einer umfassenden Sanierung gelten in der Regel 50 bis 70 Prozent der Kosten als wertvermehrend (Art. 14 VMWG). Reine Reparaturen zählen nicht.
- Orts- und Quartierüblichkeit: Der Vermieter muss das mit mindestens fünf vergleichbaren Wohnungen belegen. Das gelingt selten.
Auch Gründe für eine Senkung zählen. Ist der Referenzzinssatz seit der letzten Festsetzung zuerst gesunken und wurde diese Senkung nie weitergegeben, kannst du sie mit der Erhöhung verrechnen. Der Referenzzinssatz-Rechner zeigt, wie viel ein Schritt ausmacht.
So fichtst du die Erhöhung an
Formular prüfen
Ohne amtliches Formular oder ohne Begründung ist die Erhöhung nichtig. Kam sie zu spät, gilt sie erst auf den nächsten Termin.
Berechnung nachvollziehen
Notiere Referenzzinssatz und Landesindex bei der letzten Festsetzung. Sie stehen meist im Vertrag oder auf dem letzten Formular. Vergleiche sie mit den heutigen Werten und mit der verlangten Erhöhung.
Belege verlangen
Bei Kostensteigerungen oder Investitionen darfst du die Abrechnungen sehen. Frag schriftlich danach.
Innert 30 Tagen anfechten
Das Gesuch muss innert 30 Tagen nach Erhalt des Formulars bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung eingehen (Art. 270b OR). Ein kurzer Brief genügt, das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 ZPO).
Bisherige Miete weiterzahlen
Während des Verfahrens gilt der bisherige Vertrag unverändert weiter (Art. 270e OR). Wird die Erhöhung ganz oder teilweise bestätigt, zahlst du die Differenz nach.
Betreff: Anfechtung der Mietzinserhöhung vom [Datum], [Adresse der Wohnung]
Mit Formular vom [Datum], erhalten am [Datum], erhöht [Name des Vermieters] meinen Nettomietzins per [Termin] von CHF [bisher] auf CHF [neu].
Ich fechte diese Erhöhung als missbräuchlich an (Art. 270b OR) und beantrage, sie aufzuheben, eventualiter den Mietzins angemessen festzusetzen.
Beilagen: Mietvertrag, Formular zur Mietzinserhöhung, letzte Mietzinsanpassung
Kündigungsschutz während und nach dem Verfahren
Eine Kündigung, weil du dich gegen eine Erhöhung wehrst, ist anfechtbar (Art. 271a OR). Der Schutz gilt während des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens und drei Jahre danach, wenn du ganz oder teilweise Recht bekommen hast oder ihr euch geeinigt habt.
Ausgenommen sind unter anderem Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, schwerer Pflichtverletzung oder dringendem Eigenbedarf. Zahle die Miete deshalb immer vollständig und pünktlich.
Typische Fehler
- Die 30 Tage verpassen. Danach gilt eine formell korrekte Erhöhung als akzeptiert.
- Nur beim Vermieter protestieren, statt bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.
- Die erhöhte Miete einfach nicht zahlen, ohne anzufechten oder die Nichtigkeit schriftlich zu begründen.
- Nicht prüfen, ob früher Senkungen versäumt wurden, die sich verrechnen lassen.
- Die Begründung nicht hinterfragen. Pauschalen und Investitionen müssen belegt sein.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?
Nur auf einen Kündigungstermin und nur, wenn sich ein Grund wie Referenzzinssatz, Teuerung oder Kosten seit der letzten Festsetzung verändert hat. Bei einem befristeten Vertrag ohne Index- oder Staffelklausel ist während der festen Dauer keine Erhöhung möglich.
Muss ich während der Anfechtung die neue Miete zahlen?
Nein. Der bisherige Vertrag gilt weiter, bis eine Einigung oder ein Entscheid vorliegt (Art. 270e OR). Wird die Erhöhung bestätigt, zahlst du die Differenz rückwirkend.
Was gilt, wenn die Erhöhung per E-Mail kam?
Dann ist sie nichtig, weil das amtliche Formular fehlt. Du zahlst die bisherige Miete weiter und teilst dem Vermieter das schriftlich mit.
Darf der Vermieter mit einer Kündigung drohen, wenn ich nicht zustimme?
Nein. Eine Erhöhung, die mit einer Kündigung oder ihrer Androhung verbunden ist, ist nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR). Eine Kündigung als Reaktion auf deine Anfechtung kannst du anfechten.
Wie viel Senkung steht dir zu?
Der Referenzzinssatz-Rechner zeigt den Betrag für deine Miete.
Zum RechnerWeiterlesen
Referenzzins gesunken? Pro 0.25 Prozentpunkte rund 2.91 Prozent weniger Miete. Mit Rechner und Musterbrief. Art. 270a OR.
30 Tage Frist, Formular zur Vormiete, Schlichtungsbehörde. Art. 270 OR.
Nur was im Vertrag steht, darf verrechnet werden. Belege einsehen, Abrechnung bestreiten. Art. 257a OR.
Quellen und Gesetzestexte
- Obligationenrecht, Art. 269 bis 269d, 270b, 270e und 271a OR (Fedlex)
- Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, Art. 13, 14 und 16 VMWG (Fedlex)
- Zivilprozessordnung, Art. 113 ZPO: Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens
- Bundesamt für Wohnungswesen BWO: Referenzzinssatz
- Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall: der Mieterverband (mieterverband.ch) oder die Schlichtungsbehörde deiner Gemeinde.