Mietzinssenkung verlangen: Referenzzinssatz, Berechnung und Vorgehen
Sinkt der hypothekarische Referenzzinssatz, haben viele Mietende Anspruch auf eine tiefere Miete. Automatisch passiert aber nichts. Du musst die Senkung schriftlich verlangen, und zwar möglichst bald, denn sie gilt erst ab dem nächsten Kündigungstermin.
Der Referenzzinssatz, kurz erklärt
Das Bundesamt für Wohnungswesen BWO publiziert den Satz vierteljährlich, jeweils Anfang März, Juni, September und Dezember. Er beruht auf dem durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz und wird auf Viertelprozente gerundet. Seit dem 2. September 2025 liegt er bei 1.25 Prozent; im September 2026 wurde er auf diesem Stand bestätigt.
- 1.25 Prozent: März 2020 bis Mai 2023
- 1.50 Prozent: Juni bis November 2023
- 1.75 Prozent: Dezember 2023 bis Februar 2025
- 1.50 Prozent: März bis August 2025
- 1.25 Prozent: seit September 2025
Massgebend für deinen Anspruch ist der Satz, auf dem dein aktueller Mietzins beruht. Er steht im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung; in Kantonen mit Formularpflicht auch auf dem Formular zur Anfangsmiete.
So viel Senkung steht dir zu
Nach Art. 13 VMWG berechtigt jede Senkung um 0.25 Prozentpunkte zu einer Mietzinsreduktion von 2.91 Prozent, solange der Satz unter 5 Prozent liegt. Mehrere Schritte werden verkettet, nicht addiert. Beruht dein Mietzins auf 1.75 Prozent, ergeben zwei Schritte eine Senkung von rund 5.66 Prozent. Bei 2000 Franken Nettomiete sind das rund 113 Franken pro Monat oder über 1350 Franken im Jahr.
Der Vermieter darf gegenrechnen: 40 Prozent der Teuerung seit der letzten Mietzinsfestsetzung (Art. 16 VMWG) und allgemeine Kostensteigerungen, in der Praxis meist 0.5 bis 1 Prozent pro Jahr. Diese Verrechnung muss er ausweisen. Er kann auch einwenden, die Miete sei trotz der Senkung nicht übersetzt; dann muss er seine Rendite offenlegen.
Den genauen Betrag für deine Miete zeigt der Referenzzinssatz-Rechner.
So verlangst du die Senkung
Satz im Vertrag prüfen
Liegt er über 1.25 Prozent, hast du grundsätzlich Anspruch.
Schriftlich verlangen
Eingeschrieben an den Vermieter, mit Berufung auf Art. 270a OR, auf den nächsten Kündigungstermin.
30 Tage warten
Der Vermieter muss innert 30 Tagen Stellung nehmen (Art. 270a Abs. 2 OR).
Schlichtungsbehörde anrufen
Lehnt er ab oder antwortet er nicht, hast du ab Erhalt der Antwort oder ab Ablauf der 30 Tage wiederum 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen. Das Verfahren ist kostenlos.
Betreff: Herabsetzung des Mietzinses, [Adresse der Wohnung]
Mein Mietzins beruht auf einem Referenzzinssatz von [X] Prozent. Seit dem 2. September 2025 beträgt der vom BWO publizierte Satz 1.25 Prozent.
Gestützt auf Art. 270a OR und Art. 13 VMWG verlange ich die Herabsetzung des Nettomietzinses um [Y] Prozent von CHF [alt] auf CHF [neu] per [nächster Kündigungstermin].
Ich bitte Sie um Ihre schriftliche Stellungnahme innert 30 Tagen.
Wann hast du keinen Anspruch?
- Dein Mietzins beruht bereits auf 1.25 Prozent, etwa bei Verträgen ab September 2025 oder nach einer späteren Anpassung.
- Indexmiete (Art. 269b OR) oder Staffelmiete (Art. 269c OR): Während der Laufzeit gelten andere Regeln, der Referenzzinssatz spielt dort keine Rolle.
- Genossenschaftswohnungen mit Kostenmiete und subventionierte Wohnungen folgen eigenen Vorschriften.
Hat dein Vermieter frühere Senkungen nie weitergegeben, kannst du alle Schritte seit dem Satz verlangen, auf dem der Mietzins beruht. Rückwirkend gibt es die Senkung aber nicht, nur ab dem nächsten Kündigungstermin nach deinem Begehren.
Und wenn der Referenzzinssatz steigt?
Dann darf der Vermieter den Mietzins erhöhen, aber nur mit dem amtlichen Formular, mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist und mit Begründung. Du kannst die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Prüfe dabei, ob der Vermieter frühere Senkungen weitergegeben hat; was er damals nicht gesenkt hat, darf er jetzt nicht aufschlagen.
Häufige Fragen
Gilt die Senkung rückwirkend?
Nein. Sie gilt ab dem nächsten Kündigungstermin, der auf dein Begehren folgt. Je früher du schreibst, desto früher sinkt die Miete.
Muss der Vermieter die Senkung von sich aus weitergeben?
Nein. Erhöhungen muss er ankündigen, Senkungen nur auf dein Verlangen gewähren. Deshalb lohnt sich der Brief.
Was, wenn mein Vertrag den Referenzzinssatz nicht nennt?
Dann gilt der Satz, der bei Vertragsabschluss oder bei der letzten Mietzinsanpassung publiziert war. Der Vermieter muss ihn auf Verlangen nennen.
Darf der Vermieter die Senkung mit der Teuerung verrechnen?
Ja, mit 40 Prozent der Teuerung seit der letzten Anpassung und mit allgemeinen Kostensteigerungen. Beides muss er beziffern. Unter dem Strich bleibt meist trotzdem eine Senkung.
Wie viel Senkung steht dir zu?
Der Referenzzinssatz-Rechner zeigt den Betrag für deine Miete.
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30 Tage Frist, Formular zur Vormiete, Schlichtungsbehörde. Art. 270 OR.
Nur was im Vertrag steht, darf verrechnet werden. Belege einsehen, Abrechnung bestreiten. Art. 257a OR.
Schriftlich, mit Frist. Herabsetzung verlangen, Mietzins hinterlegen als letztes Mittel. Art. 259a ff. OR.
Quellen und Gesetzestexte
- Obligationenrecht, Art. 269a, 269b, 269c und 270a OR (Fedlex)
- VMWG, Art. 12a, 13 und 16 (Fedlex)
- Bundesamt für Wohnungswesen BWO: aktueller Referenzzinssatz
- Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall: der Mieterverband (mieterverband.ch) oder die Schlichtungsbehörde deiner Gemeinde.